ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 Allgemeines

1.    Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen erfolgen ausschließlich 

aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Diese sind im Internet unter der Seite www.eu-rec.de einsehbar.  Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.

2.    Sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

3.    Unsere Angebote sind freibleibend!

4.    Für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln gelten die Incoterms von 2011 in der jeweils neuesten Fassung, soweit diese Bedingungen keine anderen Regelungen treffen. Für die Auslegung des Vertrages und in Ergänzung des Vertrages gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

5.    Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.

6.    Satz 5 gilt auch für Nebenabreden und sonstige Abmachungen, auch wenn sie nachträglich getroffen werden.

 

§2 Lieferung

1.    Altpapier ist lufttrocken zu liefern. Als lufttrocken gelten in der Regel Lieferungen, deren Feuchtigkeit bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65% und einer Normaltemperatur von 20° Celsius 10-12% nicht übersteigt. Abweichungen davon, die sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung im Freien ergeben, sind vom Verkäufer vor Abschluss dem Käufer mitzuteilen. Feuchtigkeit, die auf die Witterung des Verladetages (Regen, Schnee, Hagel) zurückzuführen ist, wird vom Lieferanten nicht berechnet.

2.    Muster sind als Typ-Muster (ungefähre Ausfallmuster) zu betrachten. Sollen die Eigenschaften des Musters als zugesichert gelten, so muss dies besonders vereinbart werden.

3.    Für die Sortenabgrenzung bei Altpapier ist, falls keine Sondervereinbarungen getroffen werden, das gemeinsame Sortenverzeichnis des Bundesverbandes Papierrohstoffe e. V.  und des Ausschusses Altpapier im Verband Deutscher Papierfabriken e. V. maßgebend.

Für die Sortenabgrenzung bei Kunststofffolien ist, falls keine Sondervereinbarungen getroffen werden, das gemeinsame Verzeichnis der europäischen Standardsortenliste maßgebend.

4.    Abschlüsse gelten für die vertragsmäßig festgelegte Menge. Die abgeschlossene Menge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung ungefährer Mengen um 10%, bei Vereinbarung bestimmter Mengen um 5% über- oder unterschritten werden, sofern dies zur Vollauslastung des Laderaumes erforderlich ist.

5.    Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder LKW) ohne Gewichtsangabe vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ungefähr 20 Tonnen zu verstehen, die bis zur Höchstauslastung des Waggons oder Lkws überschritten werden darf. Bei Abschlüssen nach Wagenladungen muss die vereinbarte Anzahl
geliefert und übernommen werden.

6.    Die Lieferung hat, falls nicht besondere Vereinbarungen

oder abweichende Gepflogenheiten bestehen, in stapelfähigen

Pressballen zu erfolgen. Die Ballen sollen ordnungsgemäß

verschnürt sein.

7.    Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Sorten gilt jede

Sorte als einzelne Lieferung.

8.    Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Ladegelände verlassen hat.

9.    Ist Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb zweier Monate nach Vertragsabschluss abgenommen werden. Die Ablieferung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abruf erfolgen.

10. Verkäufer und Käufer werden von der Verpflichtung zur Leistung, sowie von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen, durch alle Umstände, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, befreit. Die Vertragspartner haben einander von einer nach Satz 1 eingetretenen Situation, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

11. Gerät der Käufer mit der Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, so kann der Verkäufer, nach Stellung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten oder Erfüllung des Vertrages verlangen. In beiden Fällen kann der Verkäufer ohne Nachweis der Schadenshöhe, Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises für die Menge fordern, mit der sich der Käufer in Abnahmeverzug befindet.

12. Ist der Verkäufer mit der Lieferung länger als 14 Tage im Verzug, ist der Käufer erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist, zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

Sollte es zu Schadenersatzansprüchen seitens des Käufers kommen, so ist die Verpflichtung des Verkäufers auf 10% des vereinbarten Kaufpreises der Menge beschränkt, mit der sich der Verkäufer im Verzug befindet.

 

§3 Mängel

1.    Der Käufer hat offene Mängel unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich oder fernschriftlich  zu rügen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist ab Entdeckung des Mangels und endet bis spätestens 3 Monate nach Erhalt der Ware. Geht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rüge beim Verkäufer ein, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Bemängelte Ware ist 14 Tage ab Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer zur Besichtigung bereitzuhalten, andernfalls sind Ansprüche aus der Mangelrüge ausgeschlossen.

Bemängelte Ware muss ordnungsgemäß gelagert und versichert werden. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers gegen Erstattung der nachgewiesenen Kosten, unverzüglich die Rücklieferung der Ware vorzunehmen oder zu veranlassen.

2.    Bei mangelhafter Lieferung kann der Käufer nur Minderung oder Lieferung mangelfreier Ware unter Rückgabe der gelieferten Ware verlangen.

Beträgt jedoch der Minderwert einer bemängelten Ware nicht mehr als 15%, kann nur Minderung verlangt werden.

Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Kaufvertrag, zu verlangen.

3.    Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt spätestens drei Monate
nach Erhalt der Ware. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers
endet in jedem Falle mit dem Eintrag der Ware in das erste
Stoffaufbereitungsaggregat.

4.    Im Rahmen der Gewährleistung werden nur solche Mängel

berücksichtigt die unmittelbar an der gelieferten Sache selbst

bestanden haben. Für alle weitergehenden Schäden,

insbesondere Folgeschäden, wird nur im Falle grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens gehaftet.

Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht für Schäden, die durch die Anwesenheit von produktionsschädlichen Stoffen entstehen, sofern nicht der Verkäufer eine ausdrückliche oder uneingeschränkte Reinheitsgarantie übernommen hat.

5.    Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Falle auf die doppelte Höhe des Kaufpreises beschränkt.

 

 

§4 Verkaufsmaßstäbe

1.    Für Aufträge zum Abtransport und einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfall-/Reststoffen gelten zusätzlich folgende Besonderheiten: Die Beförderung, Behandlung bzw. Beseitigung der uns übergebenen Stoffe zur Verwertung, erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in der jeweils gültigen Fassung, sowie den hierzu erlassenen Ergänzungen, Rechtsverordnungen und Satzungen

2.    Unsere Produkte werden im Allgemeinen nach Gewicht verkauft. Die beim Abschluss vereinbarten Preise verstehen sich als „ab Verladestation/Waggonverladung“; bzw. „frei LKW ab Lager des Verkäufers“ (LKW-Verladung) wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird (z. B. „frei Empfänger“ oder „ frei Bestimmungsstation“). Bei Käufen „frei Empfänger“ oder „frei Bestimmungsstation“ ist der Käufer – falls erforderlich- verpflichtet die Fracht zu verauslagen: Skonto darf für den Frachtbetrag nicht abgezogen werden. Deckenmiete, Frachtbriefstempel und ähnliche Kosten gehen zu Lasten der zur Frachtzahlung Verpflichteten.    

3.    Die in Pressballen gelieferte Ware wird brutto für netto berechnet.

4.    Die Rücksendung von Privat- und Leihdecken hat innerhalb von fünf Tagen nach Eingang in ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei zu erfolgen. Wird diese Frist überschritten, so hat der Käufer die in dem Verkehr entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Deckenmieten für private Abdeckplanen können vom Verkäufer bis zur Höhe der von der Bundesbahnverwaltung erhobenen Deckenmiete berechnet werden. Bei Benutzung von Leihdecken sind die Gebühren zu vergüten, die von den Wagendecken Verleihinstituten berechnet werden.

5.    Bei Waggonverladungen soll die Feststellung des Gewichtes grundsätzlich bahnseitig vorgenommen werden. Bei dieser Wiegung gelten folgende Bestimmungen:

Die leeren und beladenen Waggons sind bahnseitig zu verwiegen. Soweit sich bei der Verwiegung bereits die Decken auf den Waggons befanden, ist um das Deckgewicht zu kürzen. Wenn auf der Abgangsstation keine Verwiegung des leeren und beladenen Waggons erfolgt ist, so gilt das in dieser Weise auf der Bestimmungsstation ermittelte Gewicht. Ist auf der Abgangsstation nur der beladene Waggon gewogen worden, unter Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichtes, so kann auf der Bestimmungs- oder Empfangsstation das Gewicht durch Leerwiegen des Waggons amtlich ermittelt werden.

Der bahnseitigen Verwiegung wird Verwiegung durch
bahnseitig vereidigte Wiegemeister auf geeichter Waage
gleichgestellt.

Beim Versand von Altpapier und Papierabfällen durch Kraftwagen

muss – sofern nichts anderes vereinbart wurde – eine

Verwiegung auf einer öffentlichen Waage oder durch

einen vereidigten Wäger stattfinden.

Ist beim LKW-Bezug eine Verwiegung auf einer öffentlichen Waage

oder durch einen vereidigten Wäger am Verladeort nicht erfolgt, so

gilt das beim Empfänger auf einer öffentlichen Waage oder durch einen vereidigten Wäger durch Voll- und Leerwiegen ermittelte Gewicht. Bei erheblichen Gewichtsunterschieden haben Käufer und Verkäufer das Recht eine amtliche Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5% bleiben unbeachtet.

6.    Der Verkäufer trägt bei Waggonverladung das Wiegegeld auf der Abgangsstation, ebenso auf der Bestimmungsstation, wenn eine in Abs. 4 vorgesehene bahnseitige Verwiegung  auf der Abgangsstation nicht stattgefunden hat. Das Wiegegeld auf der Bestimmungsstation trägt der Käufer, wenn das Nachwiegen von ihm veranlasst worden ist. Die Anschlussgebühren werden von dem jeweiligen Anschlussinhaber getragen. Das gleiche gilt analog für Lieferungen per LKW.

 

§5 Zahlungsbedingungen

1.    Es gelten die in der Auftragsbestätigung bestätigten Zahlungsbedingungen.

2.    Bei Zahlungsverzug können dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden. Als fristwahrende Zahlung gilt auch die Zahlung durch Scheck, Bank- oder Postschecküberweisung, nicht hingegen die Bezahlung mit Wechseln, Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.

3.    Die Aufrechnung streitiger Gegenforderungen gegen unbestrittene fällige Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig, soweit sie sich nicht auf unstreitig bestehende Minderungsansprüche wegen bestehender Mängel beziehen.  

4.    Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

1.    Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung (bei Wechseln und Schecks bis zur Einlösung) sämtlicher auch künftig aus der Geschäftsbedingung entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt in der Reihenfolge der zuerst gelieferten Ware in dem Umfang, in dem aktuell eine Forderung des Verkäufers nicht mehr besteht.

Dies gilt auch bei einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer ohne ihn zu verpflichten, so dass der Verkäufer  Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist.

Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt.

Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.    Für den Fall der Veräußerung der Ware – gleich in welchem
Zustand – tritt der Käufer bereits jetzt bis zur völligen Tilgung
aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung,
die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine
Abnehmer, an den Verkäufer ab.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt in der Reihenfolge der

zuerst gelieferten Ware in dem Umfang, in dem aktuell

eine Forderung des Verkäufers nicht mehr besteht.

Der Käufer darf Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer

nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

 

§7 Allgemeine Haftung

1.    Alle Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, sowie aus unerlaubter Handlung sind auf die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.    Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Einsatz, auf die Höhe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens, beschränkt.

3.    Soweit hiernach Schadenersatzansprüche bestehen, verjähren sie nach Ablauf eines Jahres soweit hiernach nicht gesetzlich eine frühere Frist gilt.

 

§8 Sonstige Bestimmungen

1.    Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist Trier.

2.    Verkäufer und Käufer unterwerfen sich dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland ausgeführt wird.

3.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit  Vollkaufleuten die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesen Vertragsverhältnis ergeben, ist Trier.

4.    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gleich aus welchem Grunde, wird die Wirksamkeit des Vertrages und den übrigen Bestimmungen nicht berührt.